Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle

Online-Händler müssen ab dem 09.01.2016 neue Informationspflichten beachten

Ab dem 09.01.2016 gelten für Online-Händler neue Informationspflichten im Zusammenhang mit der Verbraucherkonfliktbeilegung. Diese ergeben sich unmittelbar aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung). Die EU stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Schlichtungs-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bereit.

Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, sieht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vor, dass in der EU niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie in der EU niedergelassene Online-Marktplätze ab dem 09.01.2016 auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einstellen müssen. Der Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein (z.B. im Impressum). Der Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse bekannt geben. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden.

Die Verordnung gilt dabei nicht nur für grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern auch für innerdeutsche. Auf der Plattform kann nicht nur der Verbraucher Beschwerden gegen den Händler einreichen. Vielmehr kann auch der Händler Beschwerden gegen den Verbraucher geltend machen. Nicht erfasst werden Offline-Verträge oder Streitigkeiten zwischen zwei Unternehmen. Die Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Unternehmer, die über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreiben.

Eine weitere Informationspflicht für Online-Händler sieht Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vor. Danach müssen Online-Händler Verbraucher zusätzlich über die Möglichkeit informieren, dass sie die EU-Schlichtungsplattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen können. Dies gilt aber nur, wenn sich der Online-Händler verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine nationale Schlichtungsstelle zu nutzen. In Deutschland gibt es neben verschiedenen branchenspezifischen Schlichtungsstellen u.a. die "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V." mit Sitz in Kehl.

Eine dritte Informationspflicht, die dann für alle Unternehmer und nicht nur für Online-Händler gilt, muss ab Februar 2017 beachtet werden. Nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) muss der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zudem muss auch auf diese Schlichtungsstelle hingewiesen werden.
Die Teilnahme an Verbraucherschlichtungen bleibt damit für den Unternehmer freiwillig. Er ist aber verpflichtet, über seine generelle Teilnahmebereitschaft zu informieren.